Das Vorrecht (Priorität)

Aufgrund der Einreichung der Anmeldung eines Gebrauchsmusters bei dem Amt für gewerbliches Eigentum entsteht dem Anmelder das Vorrecht.

Dieses Recht ergibt sich aus dem internationalen Vertrag, und es muss von dem Anmelder laut § 9 des Gesetzes bereits in seiner Anmeldung eines Gewerbeeigentums geltend gemacht werden. Gleichzeitig muss er das Datum der Einreichung seiner Anmeldung angeben, aus der sein Vorrecht abgeleitet wird, ihre Nummer und das Land, in dem seine Anmeldung eingereicht wurde, bzw. das Organ, bei dem seine Anmeldung laut des internationalen Vertrags eingereicht wurde. Der Anmelder ist verpflichtet, nach Aufforderung des Amtes in einer von ihm festgelegten Frist, dieses Recht nachzuweisen; ansonsten wird es nicht berücksichtigt.