Erweiterung eines Gebrauchsmusters ins Ausland

Anmeldung eines Gebrauchsmusters im Ausland ist ähnlich wie bei den Patenten.  Eine der Möglichkeiten, wie ein Gebrauchsmuster ins Ausland zu erweitern, erfolgt aufgrund des Vertrags über Patentzusammenarbeit (Patent Cooperation Treaty) – kurz PCT.

So lässt sich durch eine einzige Anmeldung Schutz in 141 Vertragsländern sowie vier Regionalpatente erwerben (einschließlich des Europäischen).  

Ausländischer Patentschutz ist absolut untergeordnet den nationalen Rechten des Landes, wo das Vorrecht binnen eines Jahres ab der ursprünglichen Einreichung geltend gemacht werden kann.

Eröffnet wird das Verfahren nach Einreichung einer internationalen Anmeldung. Für Anmelder aus der ČR ist Aufnahmeamt das ÚPV ČR, Europäisches Patentamt (EPO) oder Weltorganisation für geistiges Eigentum  (WIPO). Internationale Anmeldung muss den Antrag, Beschreibung, mindestens einen Patentanspruch, Zeichnungen (falls es sie gibt) und Annotation enthalten. Zusammen mit der Anmeldung ist die Verwaltungsgebühren zu entrichten – Übergabegebühr, Recherchegebühr, internationale Gebühr.

Das Aufnahmeamt unterzieht die Anmeldung einer Prüfung angesichts formaler Anforderungen. Nach Entfernung eventueller Mängel wird der Anmeldung internationales Einreichungsdatum zuerkannt – ab dem Zeitpunkt wird solchen internationale Anmeldung für in allen PCT Mitgliedsländern eingereicht gehalten. Das Aufnahmeamt leitet folgend eine Ausfertigung  der Anmeldung an die WIPO weiter, und eine weitere Ausfertigung – sog. Rechercheausfertigung an das Amt für internationale Recherche, das eine Recherche in Bezug zum Gegenstand der internationalen Anmeldung durchführt.

Aufgrund dieser Recherche wird als nächstes eine schriftliche Beurteilung ausgearbeitet – vorläufige Stellungnahme zur Patentierbarkeit (ob die Anmeldung die Bedingungen der Neuheit, erfinderischer Tätigkeit und industrieller Nutzbarkeit erfüllt. Der Bericht über internationale Recherche wird von zuständigem Organ ausgearbeitet,  und zwar binnen 3 Monaten ab dem Datum, wann es von dem Aufnahmeamt die Recherche erhalten hat, oder binnen 9 Monaten ab dem Prioritätsdatum, wobei die Frist gilt, die später abläuft. Das Internationale Amt veröffentlicht die Anmeldung unmittelbar nach Ablauf von 18 Monaten ab dem Datum der ältesten, geltend gemachten Priorität, bzw. auch früher – aufgrund eines rechtzeitigen Antrags das Anmelders. Der Anmelder kann Durchführung der sog. Internationalen vorläufigen Prüfung beantragen, aufgrund welchen er sich dann besser entscheiden kann, ob er im Rahmen der nationalen Phase den Schutz anstreben wird.

Nach Beendigung der internationalen Phase des Verfahrens kann der Anmelder mit dem Verfahren in nationaler Phase vor festgelegten nationalen Ämtern fortsetzen.  Ihre Aufgabe ist es, das Verfahren über eine Anameldung zu vollenden, dh. Ein internationales Patent erteilen oder die Anmeldung zurückweisen. Dabei gehen die nationalen Ämter im Einklang mit nationalen Rechtsgesetzen vor, und machen auch ihre Kriterien der patentierbarkeit geltend. Der Anmelder liefert an jedes festgelegtes Amt eine Ausfertigung seiner internationalen Anmeldung, sowie ihre Übersetzung, und bezahlt eventuelle nationale Gebühr, und das bis spätestens bis 30 Monaten ab dem Prioritätsdatum.  Die Legislative eines festgelegten Landes darf jedoch einen längere Frist festlegen.

Eine weitere Erweiterungsmöglichkeit für ein Gebrauchsmuster ins Ausland kann aufgrund des Europäischen Patentvertrags erfolgen, im Rahmen dessen ein System aufgebaut wurde, welches es ermöglicht, aufgrund einer einzigen Anmeldung und nur eines Verfahrens das Patent in mehreren oder in allen Mitgliedsländern zu erwerben.  Es handelt sich jedoch nicht um ein Institut des kommunitären Rechts.  Für die Führung und Erteilung von Patenten ist das Europäische Patentamt  in München zuständig.

Ein europäisches Patent ist nicht einheitlich und unteilbar, es handelt sich eigentlich um eine Art Bund nationaler Patente. In jedem Land, für das ein europäisches Patent erteilt wurde, hat sein Besitzer dieselben Rechte und Pflichten, wie der Besitzer eines nationalen Patents. Nach der Erteilung eines europäischen Patents muss sein Besitzer sogenannte Validierung durchführen, dh.  Übersetzung der Patentschrift vor zuständigen nationalen Ämtern. Maximale Schutzdauer beträgt genauso wie bei einem nationalen Patent 20 Jahre, und sie kann in Ausnahmefällen verlängert werden  (zusätzliche Schutzbescheinigungen).

Sind Sie bereits Besitzer eines nationalen Patents oder Gebrauchsmusters, dann lässt sich bei ihrer Erweiterung ins Ausland in Form eines europäischen Patents das Vorrecht aus der nationalen Anmeldung nutzen, und zwar binnen 12 Monaten ab dem Einreichungsdatum der ersten Anmeldung.